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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Putzbrunn e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Putzbrunn.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(zum Seitenanfang) § 2
Vereinszweck - Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen
Feuerwehr Putzbrunn, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von
Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist Selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
- Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
- Fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder
- zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden
passive Mitglieder, wenn sie mindestens 25 Jahre oder bis zum
60.Lebensjahr aktiven Dienst geleistet haben, sofern sie nicht aus dem
Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein
insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere
Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden,
die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das
Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
(zum Seitenanfang)
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft - Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Putzbrunn haben und für den
Feuerwehrdienst geeignet sein.
- Der Antrag zu Aufnahme in den
Verein ist mündlich oder schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihrer (ihres)
gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands
durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluß.
- Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber mündlich oder schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung
mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist
die Streichung mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen
die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, durch Beschluß des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung
ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu
rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich
mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand
eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der
Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht
erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt. Aktive, passive und Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuß und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem 1.Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem zweiten Kassenwart
- dem Kommandanten
- dem stellvertretenden Kommandanten
- Die in Abs. (1) Lit. 5 und 6 genannten Vorstandsmitgliedern
gehören
dem Vorstand kraft Amtes an. Ihre Ernennung erfolgt durch die Gemeinde.
- Die in Abs. (1) Lit. 1, 2, 3 und 4 genannten
Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
Der
Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Der
Vorsitzende oder
der stellvertretende Vorsitzende vertreten zusammen mit einem weiteren
in Abs. (1) unter Lit. 3-7 genannten Vorstandsmitgliedern den Verein
gerichtlich und aussergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem
Betrag
über 500.- € sind für den Verein nur
verbindlich, wenn der gesamte
Vorstand zugestimmt hat.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Außer durch Tod erlischt das Amt eines
Vorstandsmitglieds mit dem
Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und
Rücktritt oder durch
Entbindung vom Vorstandsamt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes
entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren
Rücktritt erklären.
- Die Mitgliederversammlung kann ein
Vorstandsmitglied von der Erfüllung seiner Vorstandspflichten
entbinden, wenn er infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit zur
Ausübung
des Amtes eines Vorstands voraussichtlich über einen
längeren Zeitraum
nicht in der Lage ist. Mit der Entbindung endet das Amt als
Vorstandsmitglied.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die
nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlußfassung über Aufnahme,
Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
- Beschlußfassung über Ehrungen und
Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
§ 10
Sitzung des Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder
vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden
rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom
Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und
Abstimmungsergebnis
enthalten.
§ 11
Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel
werden
insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel
des
Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die
Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen
Verhinderung
– des stellv. Vorsitzenden geleistet werden.
- Die
Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils von der
Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie
ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Ausschuß
- Der Ausschuß setzt sich zusammen aus dem gesamten
Vorstand (§ 8
Abs. 1), zwei Vertrauensleuten und zwei von der Mitgliederversammlung
der Vereins gewählten Mitgliedern.
- Dienstgrade werden vom
Kommandanten bestimmt. Die aktiven Mitglieder wählen ihren
Vertrauensmann. Passive-, Fördernde- und Ehrenmitglieder
wählen ihren
Vertrauensmann. Die Vertrauensleute werden auf 6 Jahre gewählt.
- Die Aufgabe der Vertrauensleute ist es, die Belange der
Mitglieder
zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder und die Dienstgrade
dürfen an der
Wahl der Vertrauensleute weder teilnehmen noch als solche
gewählt
werden.
§ 13
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung
der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des gesamten
Vorstands, der Mitglieder des Ausschußes und der
Kassenprüfer,
- Beschlußfassung über Änderung
der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlußfassung über die Berufung
gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muß die
Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und
der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten
nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf
Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden,
beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 14
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für
die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuß übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung
ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied –
stimmberechtigt.
Beschlußfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung,
wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei
Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende
verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der
erschienen Vereinsmitglied beschlußfähig.
- Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung
die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung bleibt
außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung
des Vereins ist
eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom
Vorsitzenden als
Versammlungleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch
geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und
die Art der
Abstimmung enthalten.
§ 15
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 16
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei
Auflösung
des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner
Rechtsfähigkeit oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an
die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich
für das
Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
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